Allgemeine Geschäftsbedingungen der Microvista GmbH

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1. All­ge­mei­nes, Geltungsbereich

1.1 Die vor­lie­gen­den All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen gel­ten für alle gegen­wär­ti­gen und zukünf­ti­gen Geschäfts­be­zie­hun­gen der Micro­vis­ta GmbH, nach­fol­gend MICROVISTA, mit Kun­den (nach­fol­gend AUFTRAGGEBER), die Unter­neh­mer im Sin­ne des § 14 BGB oder juris­ti­sche Per­so­nen des öffent­li­chen Rechts oder öffent­lich-recht­li­chen Son­der­ver­mö­gens sind.

1.2 Mit Ertei­lung des Auf­trags, spä­tes­tens jedoch mit Abnah­me der Leis­tung bzw. Annah­me der Lie­fe­rung, erklärt der AUFTRAGGEBER sein ver­bind­li­ches Ein­ver­ständ­nis zu die­sen Geschäftsbedingungen.

1.3 Abwei­chen­de oder ergän­zen­de All­ge­mei­ne Geschäfts­be­din­gun­gen des AUFTRAGGEBERS wer­den nicht Ver­trags­be­stand­teil, auch wenn Ihnen nicht aus­drück­lich wider­spro­chen wur­de. 1.4 Ände­run­gen, Ergän­zun­gen oder sons­ti­ge Neben­ab­re­den von Ver­trä­gen bedür­fen in jedem Fall der schrift­li­chen Bestätigung.

2. Ver­trags­ab­schluss, Auf­trags­durch­füh­rung, Preise

2.1 Ange­bo­te der MICROVISTA sind frei­blei­bend, sofern die Bin­dung an das Ange­bot nicht schrift­lich ver­merkt ist.

2.2 Der Ver­trag kommt durch eine schrift­li­che Auf­trags­be­stä­ti­gung der MICROVISTA zustan­de. Für den Umfang der ver­trag­lich geschul­de­ten Leis­tun­gen ist aus­schließ­lich die schrift­li­che Auf­trags­be­stä­ti­gung maß­geb­lich. Die schrift­li­che Auf­trags­be­stä­ti­gung wird durch die Rech­nung ersetzt, wenn der Auf­trag durch MICROVISTA sofort aus­ge­führt wird.

2.3 Der AUFTRAGGEBER hat MICROVISTA recht­zei­tig alle erfor­der­li­chen Unter­la­gen, wie Zeich­nun­gen, Plä­ne, Berech­nun­gen oder Beschei­ni­gun­gen vor­zu­le­gen, für etwa­ige benö­tig­te Geneh­mi­gun­gen und Frei­ga­ben zu sor­gen, jeder­zeit auf­trags­be­zo­ge­nen Aus­künf­te zu ertei­len und vor Beginn der Prü­fung die not­wen­di­gen Prü­fungs­vor­be­rei­tun­gen zu tref­fen, d. h. vor allem die Prüf­ob­jek­te zugäng­lich zu machen. Kommt der AUFTRAGGEBER die­sen Pflich­ten trotz Frist­set­zung durch MICROVISTA nicht nach, so ist der Ver­trag mit Frist­ab­lauf auf­ge­ho­ben. In die­sem Fall ist MICROVISTA berech­tigt, eine Ent­schä­di­gung nach § 642 BGB zu fordern.

2.4 Die Prei­se ver­ste­hen sich in Euro, zuzüg­lich der gesetz­li­chen Umsatz­steu­er ab Werk ohne Verpackung.

3. Ter­mi­ne, Fris­ten, Verzug

3.1 Von MICROVISTA genann­te Lie­fer­ter­mi­ne oder ‑fris­ten sind grund­sätz­lich unver­bind­lich, soweit nicht im Ein­zel­fal­le aus­drück­lich ver­bind­li­che Lie­fer­ter­mi­ne (Fix­ter­mi­ne) ver­ein­bart wor­den sind. Ist ein aus­drück­li­cher Fix­ter­min nicht ver­ein­bart, tritt Leis­tungs­ver­zug erst nach Leis­tungs­auf­for­de­rung mit Frist­set­zung (Mah­nung) ein. Der AUFTRAGGEBER kann in die­sem Fall erst nach Ablauf einer ange­mes­se­nen Frist vom Ver­trag zurück­tre­ten oder Scha­dens­er­satz wegen Nicht­er­fül­lung verlangen.

3.2 Wenn MICROVISTA, ihre gesetz­li­chen Ver­tre­ter oder Erfül­lungs­ge­hil­fen hin­sicht­lich des Ver­zugs­ein­tritts Vor­satz oder gro­be Fahr­läs­sig­keit zu ver­tre­ten haben, oder ein Fix­ter­min ver­ein­bart wur­de oder das Inter­es­se des AUFTRAGGEBERS nach­weis­lich auf­grund des Ver­zugs­ein­tritts ent­fal­len ist, haf­te­te MICROVISTA nach den gesetz­li­chen Vor­schrif­ten. Soweit der Ver­zug auf der schuld­haf­ten Ver­let­zung einer wesent­li­chen Ver­trags­pflicht beruht, ist die Haf­tung auf den vor­her­seh­ba­ren, typi­scher­wei­se ein­tre­ten­den Scha­den gegrenzt. Im Übri­gen ist die Haf­tung ausgeschlossen.

3.3 Jede Frist beginnt erst nach Ein­gang aller für die Aus­füh­rung der Leis­tung erfor­der­li­chen Unter­la­gen und nach Zah­lungs­ein­gang, soweit Vor­aus­zah­lung ver­ein­bart wurde.

3.4 Wird die Leis­tung oder die Her­stel­lung oder die Aus­lie­fe­rung des Wer­kes aus Grün­den, die MICROVISTA nicht zu ver­tre­ten hat ver­hin­dert oder ver­zö­gert, so ver­län­gert sich die Leis­tungs­zeit ent­spre­chend um die nach­weis­ba­re Dau­er des Hin­der­nis­ses. Bei der Berech­nung der Frist­ver­län­ge­rung ist eine ange­mes­se­ne Anlauf­zeit zur Wie­der­auf­nah­me der Leis­tungs­hand­lun­gen zu berück­sich­ti­gen. Leis­tungs- und Sekun­där­an­sprü­che des AUFTRAGGEBERS wäh­rend des Zeit­raums sind ausgeschlossen.

3.5 Bei wesent­li­cher Ver­schlech­te­rung der Ver­mö­gens­ver­hält­nis­se des AUFTRAGGEBERS, ins­be­son­de­re bei Ein­stel­lung der Zah­lun­gen oder Bean­tra­gung eines Insol­venz­ver­fah­rens, ent­fällt die Lie­fer­ver­pflich­tung der MICROVISTA. Die­se ent­fällt im Übri­gen bei grund­le­gen­den Betriebs­stö­run­gen, ins­be­son­de­re sol­chen in Fol­ge von durch MICROVISTA nicht zu ver­tre­ten­den Streiks und Aus­sper­run­gen bei MICROVISTA oder einem ihrer Lie­fe­ran­ten, Natur­ka­ta­stro­phen, Kriegs­zu­stän­den oder ande­ren Fäl­len höhe­rer Gewalt, wel­che die ver­trags­ge­mä­ße Leis­tung ver­hin­dern oder beein­träch­ti­gen, für die Dau­er und für den Umfang der ent­stan­de­nen Behin­de­run­gen auch hin­sicht­lich der Nacherfüllung.

3.6 MICROVISTA ist zu Teil­leis­tun­gen oder ‑lie­fe­run­gen berechtigt.

3.7 Sofern eine Lie­fe­rung erfor­der­lich ist, erfolgt sie auf Rech­nung des AUFTRAGGEBERS. In die­sem Fall geht die Gefahr des zufäl­li­gen Unter­gangs und der Ver­schlech­te­rung der Ware mit der Über­ga­be der Lie­fe­rung an den Trans­por­teur auf den AUFTRAGGEBER über.

4. Abnah­me, Daten­ver­ar­bei­tung, Zahlungsbedingungen

4.1 Die Abnah­me erfolgt durch vor­be­halt­lo­se Inge­brauch­nah­me des Wer­kes oder durch vor­be­halt­lo­se Zah­lung des ver­ein­bar­ten Werk­loh­nes. Es ist ver­ein­ba­rungs­ge­mäß von einer vor­be­halt­lo­sen Inge­brauch­nah­me aus­zu­ge­hen, wenn nach Über­mitt­lung des unkör­per­li­chen Wer­kes (Prüf­be­richt) per Daten­fern­über­tra­gung oder Lie­fe­rung eines Daten­trä­gers, in dem das Werk ver­kör­pert ist, 8 Tage ver­gan­gen sind ohne dass der AUFTRAGGEBER MICROVISTA einen wesent­li­chen Man­gel ange­zeigt hat.

4.2 Rech­nun­gen sind ohne Abzug inner­halb von 14 Kalen­der­ta­gen nach Rech­nungs­da­tum zu bezah­len, sofern nicht schrift­lich ein ande­res Zah­lungs­ziel ver­ein­bart wur­de. Die Rech­nung wird unter dem Tag der Lie­fe­rung, Aus­füh­rung, Teil­lie­fe­rung, Teil­aus­füh­rung oder der Anzei­ger der Lie­fer­be­reit­schaft (bei Annah­me­ver­zug des AUFTRAGGEBERS) ausgestellt.

4.3 MICROVISTA weist den AUFTRAGGEBER dar­auf hin, dass inner­halb des Unter­neh­mens und der mit ihr ver­bun­de­nen Unter­neh­men Daten über Geschäfts­vor­fäl­le ver­ar­bei­tet wer­den und behält sich das Recht vor, die zur Erlan­gung einer Kre­dit­si­che­rung erfor­der­li­chen Daten dem Ver­si­che­rungs­ge­ber zu über­mit­teln. Wird eine Ver­si­che­rung der For­de­rung abge­lehnt behält sich MICROVISTA eine Aus­füh­rung gegen Vor­kas­se vor.

4.4 Bei Zah­lungs­ver­zug behält sich MICROVISTA die Gel­tend­ma­chung eines über den gesetz­li­chen Ver­zugs­zins hin­aus­ge­hen­den Scha­den vor. In die­sem Fall ist dem AUFTRAGGEBER der Nach­weis gestat­tet, dass MICROVISTA kein oder nur ein gerin­ge­rer Scha­den ent­stan­den ist.

4.5 Der AUFTRAGGEBER kann Zah­lungs­an­sprü­che der MICROVISTA nur mit sol­chen Gegen­an­sprü­chen auf­rech­nen, die rechts­kräf­tig fest­ge­stellt, unbe­strit­ten und von MICROVISTA aner­kannt sind.

4.6 Die Aus­übung des Zurück­be­hal­tungs­rechts durch den AUFTRAGGEBER gegen­über ver­trag­lich begrün­de­ten Zah­lungs­an­sprü­chen der MICROVISTA auf­grund von Ansprü­chen, die nicht in recht­li­chem Zusam­men­hang mit die­sem Ver­trag ste­hen, ist ausgeschlossen.

5. Gewähr­leis­tung, Haftung

5.1 Gewähr­leis­tungs­an­sprü­che ver­jäh­ren in einem Jahr ab Annah­me oder Ablie­fe­rung. Die Gewähr­leis­tungs­frist von einem Jahr gilt auch für soge­nann­te unkör­per­li­che Wer­ke (z. B. für die Erstel­lung eines Prüf­be­rich­tes oder die Ent­wick­lung einer Indi­vi­du­al­soft­ware). Die Gewähr­leis­tungs­frist von einem Jahr gilt nicht bei Bau­wer­ken und bei beweg­li­chen Sachen, die für Bau­wer­ke ver­wen­det wer­den; hier gilt die gesetz­li­che Regelung.

5.2 Erkennt der AUFTRAGGEBER bei Erhalt der Lie­fe­rung Schä­den an der Ver­pa­ckung, hat er bei Annah­me der­sel­ben von dem Trans­port­un­ter­neh­men die Beschä­di­gung detail­liert schrift­lich bestä­ti­gen zu las­sen. Trans­port­schä­den, die erst nach Öff­nen der Ver­pa­ckung fest­ge­stellt wer­den, müs­sen MICROVISTA inner­halb von 5 Kalen­der­ta­gen nach Erhalt der Lie­fe­rung schrift­lich gemel­det wer­den. Zur Frist­wah­rung genügt die recht­zei­ti­ge Absen­dung der Mit­tei­lung, die Beweis­last hier­für trifft den AUFTRAGGEBER.

5.3 Der AUFTRAGGEBER hat MICROVISTA, soweit erfor­der­lich, bei der Besei­ti­gung von Män­geln zu unter­stüt­zen, ins­be­son­de­re auf Wunsch von MICROVISTA einen Daten­trä­ger mit den betref­fen­den Anpas­sun­gen oder Anga­ben zu übersenden.

5.4 Ver­an­lasst der AUFTRAGGEBER eine Über­prü­fung wegen behaup­te­ter Feh­ler, so hat er die ent­stan­de­nen Kos­ten zu tra­gen, wenn sich her­aus­stellt, dass kein Man­gel vor­han­den ist.

5.5 Die Gewähr­leis­tung erlischt für sol­che Anpas­sun­gen oder Leis­tun­gen, die der AUFTRAGGEBER ändert oder in die er sonst wie ein­greift, es sei denn, dass der AUFTRAGGEBER im Zusam­men­hang mit der Män­gel­an­zei­ge nach­weist, dass der Ein­griff für den Man­gel nicht ursäch­lich ist.

5.6 Wei­ter­ge­hen­de Gewähr­leis­tungs­an­sprü­che des AUFTRAGGEBERS, ins­be­son­de­re wegen Man­gel­fol­ge­schä­den – soweit die­se nicht aus dem Feh­len von zuge­si­cher­ten Eigen­schaf­ten resul­tie­ren – sind aus­ge­schlos­sen. Dies gilt nicht, soweit MICROVISTA Vor­satz oder gro­be Fahr­läs­sig­keit zur Last fällt.

5.7 Eine Gewähr für die Eig­nung oder Brauch­bar­keit des Wer­kes oder der sons­ti­gen Leis­tung für den vom AUFTRAGGEBER vor­ge­se­he­nen Zweck wird von MICROVISTA nicht über­nom­men, es sei denn, dass eine aus­drück­li­che schrift­li­che Bestä­ti­gung von Sei­ten der MICROVISTA aus besteht.

6. Aus­schluss von Schadensersatz

6.1 Vor­be­halt­lich der nach­fol­gen­den Rege­lun­gen sind Scha­den­er­satz­an­sprü­che des AUFTRAGGEBERS – egal aus wel­chem Rechts­grund, auch für sol­che aus uner­laub­ter Hand­lung – für die ein­fach fahr­läs­si­ge Ver­let­zung von Pflich­ten durch MICROVISTA, ihre gesetz­li­chen Ver­tre­ter oder Erfül­lungs­ge­hil­fen aus­ge­schlos­sen. Bei der ein­fach fahr­läs­si­gen Ver­let­zung von Kar­di­nals­pflich­ten beschränkt sich die Haf­tung der MICROVISTA der Höhe nach auf den Auftragswert.

6.2 Die vor­ste­hen­den Haf­tungs­aus­schlüs­se und Haf­tungs­be­gren­zun­gen gel­ten nicht in den Fäl­len ver­schul­dens­un­ab­hän­gi­ger Haf­tung, ins­be­son­de­re nach dem Pro­dukt­haf­tungs­ge­setz, bei Kör­per- und Gesund­heits­schä­den oder des Ver­lus­tes des Lebens oder des Feh­lens von zuge­si­cher­ten Eigen­schaf­ten, bei Vor­satz und gro­ber Fahrlässigkeit.

6.3 Im Fal­le des Ver­lus­tes oder Unter­gangs von bereit­ge­stell­ten Mus­tern, Model­len oder Erzeug­nis­sen des AUFTRAGGEBERS infol­ge höhe­rer Gewalt beschränkt sich die Haf­tung der MICROVISTA auf den Materialwert.

6.4 Die Haf­tung der MICROVISTA bei Daten­ver­lust infol­ge der Ver­wen­dung der Wer­ke oder Leis­tun­gen der MICROVISTA ist auf den Auf­wand beschränkt, der not­wen­dig ist, um anhand vor­han­de­ner Siche­rungs­ko­pien die ver­lo­re­nen Daten auf der Anla­ge des AUFTRAGGEBERS wie­der­her­zu­stel­len. Der AUFTRAGGEBER wird dahin­ge­hend zu einer eigen­stän­di­gen regel­mä­ßi­gen Daten­si­che­rung verpflichtet.

7. Lizenz- und Urheberrechte

7.1 Etwa­ige Urhe­ber­rech­te sowie Ver­wen­dungs- und Ver­wer­tungs­rech­te an von MICROVISTA her­ge­stell­ten Wer­ken bzw. erbrach­ten Dienst­leis­tun­gen ver­blei­ben unab­hän­gig von der Lie­fe­rung an den AUFTRAGGEBER bei MICROVISTA, soweit nicht etwas ande­res ver­ein­bart ist. Der Nach­bau ein­zel­ner Wer­ke oder Tei­len von Wer­ken der MICROVISTA bedarf der schrift­li­chen Zustim­mung von MICROVISTA. Die Ver­viel­fäl­ti­gung von Soft­ware der MICROVISTA ist dem AUFTRAGGEBER nur für den haus­in­ter­nen Gebrauch bzw. zu Zwe­cken der Daten­si­che­rung gestattet.

7.2 Für nicht von MICROVISTA her­ge­stell­te Soft­ware gel­ten die Vor­schrif­ten des jewei­li­gen Herstellers.

8. Gerichts­stand

8.1 Gerichts­stand für alle aus dem Ver­trags­ver­hält­nis ent­ste­hen­den Ansprü­che ist der für den Fir­men­sitz der MICROVISTA zustän­di­ge Gerichts­ort. MICROVISTA ist auch berech­tigt, vor dem Gericht zu kla­gen, wel­ches für den Sitz oder die beauf­tra­gen­de Nie­der­las­sung des AUFTRAGGEBERS zustän­dig ist.

9. Schluss­be­stim­mun­gen

9.1 Erfül­lungs­ort für alle sich unmit­tel­bar oder mit­tel­bar aus dem Ver­trags­ver­hält­nis erge­ben­den Ver­pflich­tun­gen, ein­schließ­lich der Zah­lungs­pflicht, ist man­gels beson­de­rer schrift­li­cher Ver­ein­ba­rung der Fir­men­sitz der MICROVISTA in 38889 Blankenburg.

9.2 Die Unwirk­sam­keit ein­zel­ner Bestim­mun­gen die­ser All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen oder ihrer Bestand­tei­le lässt die Wirk­sam­keit der übri­gen Rege­lun­gen unbe­rührt. Die Ver­trags­part­ner sind im Rah­men des Zumut­ba­ren ver­pflich­tet, eine unwirk­sa­me Bestim­mung durch eine ihrem wirt­schaft­li­chen Erfolgt gleich­kom­men­de wirk­sa­me Rege­lung zu erset­zen, sofern dadurch kei­ne wesent­li­che Ände­rung des Ver­trags­in­halts her­bei­ge­führt wird. Das Glei­che gilt, falls ein rege­lungs­be­dürf­ti­ger Sach­ver­halt nicht aus­drück­lich gere­gelt ist.

9.3 Die Ein­be­zie­hung und Aus­le­gung die­ser all­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen regelt sich eben­so wie Abschluss und Aus­le­gung der Rechts­ge­schäf­te mit dem AUFTRAGGEBER aus­schließ­lich nach dem Recht der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land unter Aus­schluss des UN- und inter­na­tio­na­len Kaufrechts.

9.4 Der AUFTRAGGEBER ermäch­tigt MICROVISTA unter Ver­zicht auf eine Mit­tei­lung, per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten im Rah­men der Zuläs­sig­keit des BDSG und soweit zur Durch­füh­rung des Ver­trags­ver­hält­nis­ses not­wen­dig, zu ver­ar­bei­ten und den mit der Durch­füh­rung des Ver­trags­ver­hält­nis­ses inner­halb der MICROVISTA und inner­halb der mit ihr ver­bun­den Unter­neh­men befass­ten Stel­len zu übermitteln.